- Insolvenzplan
- Insolvẹnzplan,Kernstück der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 (§§ 217-253). Durch einen vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan kann die Abwicklung (Gläubigerbefriedigung, Verwertung und Verteilung der Masse, Haftung des Schuldners nach Verfahrensende) abweichend vom gesetzlichen Regelverfahren gestaltet werden; es kann auch eine Sanierung vorgesehen werden. Der Insolvenzplan muss von den Gläubigern nach Abstimmung mit bestimmten Mehrheiten angenommen und nach Zustimmung des Schuldners vom Insolvenzgericht bestätigt werden. Er hat mit Rechtskraft die Wirkungen eines vollstreckbaren und gestaltenden Urteils.
Universal-Lexikon. 2012.